Interkulturelle sozialpsychiatrische Versorgungspraxis für Kinder-
& Jugendpsychiatrie und Psychotherapie

Behandlungsvertrag


Sehr geehrte Sorgeberechtigte,

Sie haben sich zu einer Vorstellung oder Behandlung Ihres Kindes in unserer Praxis entschlossen. Für die Behandlung in unserer Praxis benötigen wir die schriftliche Einwilligung aller Sorgeberechtigten, d.h. in der Regel beider Eltern:
§1687 BGB : Ausübung der gemeinsamen Sorge bei getrennt lebenden Eltern a):"Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, sind bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich."

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PatientGeburtsdatum

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Name, Vorname der MutterGeburtsdatum

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Name, Vorname des VatersGeburtsdatum

Das Sorgerecht wird ausgeführt von

▢ Eltern▢ nur Mutter▢ nur Vater▢ Andere:

Ich wurde darüber informiert, dass die Behandlung in der Praxisgemeinschaft die Einwilligung aller Sorgeberechtigten erfordert. Sofern noch nicht geschehen, werde ich mich mit anderen Sorgeberechtigten in Verbindung setzen, sie über die heutige Vorstellung informieren und die nötige Einwilligung einholen. Sollte dies nicht möglich sein, werde ich die Praxis darüber informieren und das weitere Vorgehen vereinbaren.

Ich bestätige hiermit zudem, dass aktuell keine parallele Behandlung in einer Kinder- oder Jugendpsychiatrischen Institutsambulanz, dem Werner-Otto-Institut oder der Praxis Flehmig erfolgt. Sollte eine parallele Behandlung eintreten, werden wir dies der Praxisgemeinschaft unmittelbar mitteilen.

Hamburg, den

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Unterschrift Sorgeberechtigte(r)Unterschrift Sorgeberechtigte(r)

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Unterschrift Patientin/Patient

Kontaktinformationen

Für Ihren ersten Besuch

Vor dem Erstbesuch

Bitte laden sie vor Ihrem ersten Termin bei uns dieses PDF-Dokument herunter, drucken & füllen Sie es aus, und bringen Sie es zu Ihrem Besuch mit.


1. Humanitaetsgrundsatz: Alle Menschen sind frei geboren und gleich in ihren Rechten und ihrer Würde.

2. Interkulturalität ist Toleranz und Akzeptanz des Anderen.

3. Artikel 24 KRK: Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.

4. Artikel 39 KRK: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.